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In regelmäßigen Abständen informieren wir Sie hier über interessante Neuigkeiten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung und werden Ihnen insbesondere unsere Mandanten-Information regelmäßig zur Verfügung stellen.

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FAQ

Sie haben steuerliche Fragen, die hier nicht beantwortet werden? Dann freuen wir uns auf das Gespräch mit Ihnen. Rufen Sie uns an unter Tel. +49 (0)3447 894569.

In den allermeisten Fällen ja, insbesondere wenn sich die Höhe der Einkünfte von beiden Partnern deutlich unterscheiden. In Ausnahmefällen führt die Einzelveranlagung der Partner in Summe zu einem günstigeren Steuergesamtergebnis. Das sollte anhand eines geeigneten Steuerberechnungsprogrammes geprüft werden. Wird die Einzelveranlagung gewählt, muss das Finanzamt 2 neue Steuernummern, je Partner eine Separate vergeben, was dem Finanzamt wegen des Aufwandes gar nicht gefällt. Aber darauf muss man keine Rücksicht nehmen.

 

Nein – jeder Partner mit eigenen Einkünften und Steuerzahlung, z.B. durch Lohnsteuer, hat das Recht, alleine die Einzelveranlagung zu beantragen. Der andere Partner wird dann vom Finanzamt aufgefordert, auch eine eigene Erklärung einzureichen.

Übrigens kann man bis zum Ablauf der Einspruchsfrist des zuletzt zugestellten Bescheides mittels gemeinsamen Antrag auch wieder zur Zusammenveranlagung zurück. Das gefällt dem Finanzamt gar nicht – siehe 1.

Nein – für jedes Kalenderjahr besteht ein neues Wahlrecht. Das gefällt dem Finanzamt gar nicht – siehe 1.

Nein – bestimmte Versicherungsarten, wie private Sach- (z.B. PKW-Kaskoversicherung) und Rechtsschutzversicherungen werden steuerlich gar nicht berücksichtigt. Andere Versicherungsarten, wie z.B. Zusatz-Kranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen wirken sich oftmals nicht aus, da die ebenfalls gezahlten Beiträge zu „steuerprivilegierten“ Versicherungen bereits die hierfür vorgesehenen Abzugshöchstbeträge verbraucht haben. „Steuerprivilegierte“ Versicherungen sind in der Reihenfolge der Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständigen Versorgungswerken oder zertifizierten Basis-Rentenversicherungen (sogenannte Rürup bzw, Riesterrenten) – Beiträge zur Basiskrankenversicherung – Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Ja – wenn man hierfür nicht selbst ein separates Entgelt erhält, die Pflege in der eigenen oder der Wohnung des zu Pflegenden stattfindet und der zu Pflegende mindestens Pflegegrad 2 oder höher oder Hilflosigkeit bescheinigt bekommen hat. Es können dann ohne Nachweis tatsächlicher eigener Aufwendungen Pauschalen in abgestufter Höhe entsprechend Pflegegrad geltend gemacht werden. Wird die Pflege von mehreren Personen ausgeführt, teilen sich die Pauschbeträge entsprechend auf.

Nein – es besteht aber je Kalenderjahr ein Wahlrecht: entweder die Kosten des Arbeitszimmers oder die Home-Office-Pauschale. Unabhängig davon sind Aufwendungen für Arbeitsmittel wie PC, Drucker und Telefon und Verbrauchsmittel, wie Druckerpatronen, Papier, Internetkosten immer steuerlich abzugsfähig – ihre berufliche Veranlassung vorausgesetzt.

Als Arbeitnehmer nur mit erschwert zu erbringenden Nachweisen, dass diese Aufwendungen getätigt werden um ein höheres flexibles Arbeitseinkommen zu erreichen.

Bei Selbständigenj werden diese Aufwendungen, sofern angemessen, grundsätzlich als berufsbedingt unterstellt.

Im Übrigen bedarf es zur steuerlichen Geltendmachung der Bewirtungsaufwendungen einer Reihe von zusätzlichen Aufzeichnungen, z.B. ganz wichtig, der berufliche Anlass der Bewirtung.

Bei Geschenken sind Jahreshöchstbeträge zu beachten und auch, wer das Geschenk erhält. Bei Geschäftspartnern gilt das empfangene Geschenk bei diesem als steuerpflichtige betriebliche Einnahme. Damit der Beschenkte steuerlich doch nicht belastet wird, kann der Schenker für ihn die Steuer pauschal übernehmen. Ausgenommen von diesem Procedere sind kleine Aufmerksamkeiten und sogenannte Streuwerbeartikel.

Über diese Themen könnte man wohl ganze Bücher schreiben und es wäre vermutlich immer noch nicht alles gesagt.

Nein – niemand ist gesetzlich gezwungen Registrierkassen einzusetzen. Soweit jedoch eine Pflicht zur Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftes zumutbar und damit gegeben ist, kommt man wohl daran nicht vorbei. Noch gewichtiger sind innerbetriebliche Gründe zum Einsatz von Registrierkassen, um die Richtigkeit der Tageseinnahmen auch angemessen prüfen zu können.

Bestehen solch faktische Gründe aber nicht, so macht es die sogenannte offene Ladenkasse auch. Hierfür ist aber ein täglicher Kassenbericht zur Ermittlung der Tageseinnahmen zu fertigen der optional auch noch mit einem Bargeld-Zählprotokoll ergänzt werden kann.

Es kommt darauf an.

Bilanzierende müssen ihre betrieblichen Vermögenspositionen, darunter das betriebliche Bargeld richtig und vollständig erfassen und dokumentieren. Ohne ordnungsgemäßes Kassenbuch (und damit ist nicht die altbewährte excel-Tabelle gemeint) kann das nicht gelingen und somit würden Ordnungsmängel vorliegen, was in Fällen von steuerlichen Betriebsprüfungen zu Mehreinnahmen-Hinzuschätzungen führen könnte.

Sogenannte Überschussrechner, die ihren Gewinn mach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen hingegen kein Kassenbuch führen. Hier reichen andere geeignete Aufzeichnungen in Tabellenform oder auch nur die vollständige und zeitlich chronologische Ablage der fortlaufend nummerierten Barbelege aus.

Grundsätzlich unterstellt der Fiskus für jeden betrieblichen PKW die private Mitbenutzung nach den Anscheinsbeweis, d.h. nach allgemeiner Lebenserfahrung ohne Beweise oder Belege liefern zu müssen. Befinden sich aber zusätzlich je fahrtauglicher haushaltszugehöriger Person des Unternehmers noch ausreichend PKW im Privatvermögen und darunter mindestens einer, der so groß und stark und komfortabel und schön ist wie der Betriebs-PKW, dann muss sich der Fiskus bezüglich dessen vermeintlich privater Mitbenutzung schon viel größere Mühe geben, sprich es müssen hierfür Belege / Beweise auf den Tisch, was regelmäßig aber eher unvorstellbar sein dürfte.

Ansonsten gilt für die Bewertung der Privatnutzung des PKW, dessen Betriebszugehörigkeit durch entsprechende Dokumentation seiner betrieblichen Nutzung im Zweifel zu belegen wäre:  Entweder 1% vom Brutto-Listenneupreis pro Monat, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten oder Anteil dieser nach ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch.

Sofern diese Verträge zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurden sind sie grundsätzlich auch steuerlich zu beachten. Gleichwohl ruht auf dem auch unter Angehörigen geltenden Recht der Vertragsfreiheit immer ein wenig Misstrauen seitens des Finanzamtes. Deshalb sollten Verträge mit Angehörigen stets in Schriftform mit einem Inhalt, der unter fremden Dritten üblich ist, abgefasst sein und dann auch tatsächlich so umgesetzt und erfüllt werden.

Der Grundsatz heißt: alle Zuwendungen an Arbeitnehmer sind lohnsteuer- und damit auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Ausnahmen sind ziemlich klar definiert in 2 Hauptgruppen, und zwar in Diejenige bei der der Arbeitgeber die Steuer pauschal für den Arbeitnehmer übernimmt und in Diejenige, die vollständig steuerbefreit ist.

Zur ersteren gehören z.B. Zuwendungen für Fahrten Wohnung und 1.Tätigkeitsstätte, Entgelt für kurzfristig Beschäftigte, Erholungsbeihilfen. Zur zweiten gehören z.B. echte Sachzuwendungen von 50,- € pro Monat, Zuwendungen aus persönlichen Anlass bis zu 60,- €, Betreuungskosten für noch nicht schulpflichtige Kinder oder die 2022 eingeführte Inflations-Ausgleichsprämie bis zu 3.000,- €, wenn sie zusätzlich zum Lohn und bis spätestens 31.12.2024, auch in Teilbeträgen möglich, gezahlt wird.

Kaufleute, also alle, unabhängig von der Rechtsform im Handelsregister eingetragenen Unternehmen sind bilanzierungspflichtig. Hiervon ausgenommen sind eingetragene Einzelunternehmer (e.K. bzw. e.Kfm.) deren Gewinn nicht höher als 60.000,- € und deren Umsätze nicht mehr als 600.000,- € in 2 aufeinanderfolgenden Jahren beträgt. Sie können ihren Gewinn nach den Grundsätzen der Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.

Gewerbliche Nichtkaufleute müssen nach Aufforderung durch das Finanzamt ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr bilanzieren, wenn nur eine der oben genannten Grenzen nach steuerlichen Grundsätzen und nur einmalig überschritten ist.

Freiberufler und sonstige Selbständige sind niemals bilanzierungspflichtig. Eine freiwillige Bilanzierung ist für diese aber auch für die nicht bilanzierungspflichtigen Gewerbetreibenden natürlich möglich, ggf. aber zustimmungsbedürftig durch das Finanzamt. Die Vor- und Nachteile sollten aber sorgsam abgewogen werden.

Nur Kapitalgesellschaften, z.B. GmbH bzw. Personengesellschaften bei denen der Vollhafter selbst haftungsbeschränkt ist, also regelmäßig die GmbH & Co KG müssen ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Größenabhängige Erleichterungen sind zu beachten. So müssen sogenannte kleine Gesellschaften, bei denen an 2 aufeinanderfolgenden Jahren 2 der 3 nachfolgend genannten Grenzen nicht überschritten werden, nämlich Jahresumsatz von 12 Mio €, Bilanzsumme von 6 Mio € und durchschnittliche Anzahl Arbeitnehmer von 50 ihren Jahresabschluss nur eingeschränkt auf eine verkürzte Bilanz und einen sich auf allgemeine Erläuterungen sowie Erläuterung von Bilanzpositionen beschränkenden Anhang veröffentlichen. Die GuV-Rechnung bleibt komplett außen vor.

Kleinstkapitalgesellschaften mit analoger Nichtüberschreitung der Grenzen für Jahresumsatz von 700.000 €, Bilanzsumme von 350.000 € und Arbeitnehmer von 10  können auch den Anhang komplett weglassen und außerdem statt einer Veröffentlich eine Hinterlegung vornehmen, dass heißt, jeder Fremde, der sich das anschauen möchte, muss einen gebührenpflichtigen Antrag stellen

Auch ein falscher, besser gesagt rechtswidriger Steuerbescheid ist zu bezahlen, sonst drohen Säumniszuschläge. Ist seine voraussichtliche Rechtswidrigkeit aber erkenn- und begründbar, kann die Zahlung mittels Einspruch und Antrag auf Vollziehungsaussetzung (vorläufiger Rechtsschutz) aufgehalten werden. Dafür hat man i.d.R. einen Monat ab Erhalt des Bescheides Zeit. Nach Ablauf dieser Frist sind Steuerbescheide unabhängig von der Zahlungsverpflichtung nur noch sehr eingeschränkt zugunsten des Steuerbürgers änderbar. Deshalb sollten Steuerbescheide nach Erhalt stets sehr zeitnah geprüft werden, ob sie in Ordnung sind und wenn nicht, ob es sinnvoll ist, einen Änderungsantrag ggf. verbunden mit Einlegung eines förmlichen Einspruches rechtzeitig zu stellen.

So ganz einfach geht das nicht, aber es gibt einige Möglichkeiten für das Finanzamt, die Steuern nachträglich anders festzusetzen. Auf allen ESt-Bescheiden stehen z.B. Vorläufigkeitsvermerke und in diesen Punkten kann nachträglich immer geändert werden. Oftmals ist das für den Bürger aber sogar günstig, wenn z.B. der BFH oder das BuVerfG in vergleichbaren Fällen dem Fiskus das Nachsehen gegeben hat.

Steht gar ein Vorbehalt der Nachprüfung auf dem Steuerbescheid, was regelmäßig nur bei Selbständigen und Unternehmen vorkommt, dann ist ein wenig Alarm angesagt – das Finanzamt behält sich vor, den Fall trotz vorläufigem Erlass eines Steuerbescheides nachträglich noch einmal zu prüfen und ggf. zu ändern, meist im Zusammenhang mit einer später angeordneten Betriebsprüfung.

Und dann gibt es noch eine gehörige Anzahl an Änderungsvorschriften, bei denen es selbst Steuerberatern schwerfällt, die vollständige Übersicht zu behalten. Da hilft nur eine sachgerechte Prüfung im Einzelfall ob es seitens des Finanzamtes auch rechtens zugegangen ist.

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